Damit Unternehmen erfolgreich geführt und gesteuert werden können, bedarf es einer sauberen Buchführung und Rechnungslegung. Nur durch eine lückenlose Verbuchung sämtlicher Geschäftsvorfälle kann eine effiziente Überwachung des Geschäftsgangs sichergestellt werden. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass in der Schweiz gewisse gesetzliche Regelungen zu diesem Thema bestehen.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500’000 erzielen sowie juristische Personen haben eine ordentliche Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht gemäss Obligationenrecht.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatzerlös von weniger als CHF 500’000 müssen hingegen lediglich über Ihre Einnahmen und Ausgaben sowie über Ihre Vermögenslage Buch führen. Man spricht hier umgangssprachlich auch von einer «Milchbüchleinrechnung».

In beiden Fällen sind gewisse grundlegende Prinzipien der ordnungsgemässen Buchführung einzuhalten. Insbesondere muss die Buchführung vollständig, wahrheitsgetreu, klar, zweckmässig und nachprüfbar sein. Es muss eine systematische Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle sichergestellt werden.

Bei einer Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht gemäss Obligationenrecht bestehen im Vergleich zu einer einfachen „Milchbüchleinrechnung“ diverse weitergehende Vorschriften und Normen, die beachtet werden müssen.

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